- aberkennen
- absprechen
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ab|er|ken|nen ['ap|ɛɐ̯kɛnən], erkannte ab, aberkannt <tr.; hat:durch einen [Gerichts]beschluss absprechen:jmdm. die bürgerlichen Ehrenrechte aberkennen.* * *
ạb||er|ken|nen 〈V. tr. 166; hat〉1. jmdm. etwas \aberkennen 〈Rechtsw.〉 erklären od. entscheiden, dass jmd. ein Recht nicht habe, dass jmdm. ein Besitz nicht zustehe2. jmdm. eine Eigenschaft, eine Fähigkeit \aberkennen erklären, dass er sie nicht besitze● ich erkenne es ihm ab, 〈auch〉 ich aberkenne es ihm* * *
ạb|er|ken|nen <unr. V.; erkennt ab/(bes. schweiz:) aberkennt, erkannte ab/(bes. schweiz.:) aberkannte, hat aberkannt>:(jmdm. etw.) [durch einen (Gerichts)beschluss] absprechen:jmdm. die bürgerlichen Ehrenrechte a.Dazu:Ạb|er|ken|nung, die; -, -en.* * *
ạb|er|ken|nen <unr. V.; erkennt ab/(selten:) aberkennt, erkannte ab/(selten:) aberkannte, hat aberkannt>: (jmdm. etw.) [durch einen (Gerichts)beschluss] absprechen: jmdm. die bürgerlichen Ehrenrechte a.; Molik ..., dem die SED wegen unverhohlener Systemkritik ... die Promotion a. ließ (Spiegel 43, 1977, 65); Als den Hausherren im Spiel gegen Kalkutta ein Tor wegen Abseits aberkannt wurde (Kurier 22. 11. 83, 28).
Universal-Lexikon. 2012.